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| Anzeigeverpflichtung Nach wie vor ist für die Veranstaltung von Kabelrundfunk keine Zulassung durch die Regulierungsbehörde erforderlich, es besteht allerdings eine Verpflichtung des Kabelrundfunkveranstalters, die Kabelrundfunkveranstaltung eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung des Rundfunkprogramms der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinde anzuzeigen (vgl. § 9 Abs. 1 PrTV-G) Gemäß § 9 Abs. 2 PrTV-G hat diese Anzeige neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellbevollmächtigten auch Angaben über die Eigentumsverhältnisse zu enthalten. | siehe www.kommaustria.at Hörfunkverzeichnis |
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